Was Arbeitstage zuhause finanziell bedeuten können
Wer regelmäßig von zuhause arbeitet, sollte die Tage im Homeoffice nicht einfach vergessen. Denn für bestimmte Arbeitstage in der eigenen Wohnung sieht das deutsche Steuerrecht eine Tagespauschale vor — und genau deshalb können Arbeitstage zuhause finanziell etwas wert sein.
Dabei geht es nicht um einen Bonus, eine Auszahlung oder zusätzliches Geld vom Arbeitgeber. Die Tagespauschale kann vielmehr als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- 6 Euro pro berücksichtigungsfähigem Kalendertag
- höchstens 1.260 Euro im Kalenderjahr
- die Voraussetzungen müssen für den jeweiligen Arbeitstag erfüllt sein
Gerade wer regelmäßig zuhause arbeitet, kann deshalb davon profitieren, die eigenen Homeoffice-Tage sauber zu dokumentieren.
Zur Einordnung: Die 1.260 Euro sind ein steuerlicher Höchstbetrag für den Abzug — keine Erstattung, kein Zuschuss und keine Zahlung, die automatisch auf dem Konto landet. Wie stark sich ein Abzug auswirkt, hängt von der gesamten Steuererklärung ab.
Diese Arbeitstage können sich steuerlich bemerkbar machen
Die sogenannte Tagespauschale für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Grundsätzlich kann sie für einen Kalendertag berücksichtigt werden, wenn die berufliche oder betriebliche Tätigkeit an diesem Tag zeitlich überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
Das bedeutet vereinfacht: Wer morgens kurz private Dinge erledigt und anschließend den überwiegenden Teil seines Arbeitstags zuhause arbeitet, kann grundsätzlich einen anderen Fall haben als jemand, der zuerst mehrere Stunden im Büro arbeitet und den Rest des Tages zuhause erledigt.
Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Tages.
Die Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag und ist auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt. Das entspricht rechnerisch höchstens 210 berücksichtigungsfähigen Tagen.
Wichtig: Die 1.260 Euro sind keine garantierte Steuererstattung. Es handelt sich um einen möglichen steuerlichen Abzug. Wie stark sich dieser tatsächlich auf die persönliche Steuer auswirkt, hängt unter anderem von Einkommen, weiteren Werbungskosten und der individuellen steuerlichen Situation ab.
Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich
Die Tagespauschale ist nicht dasselbe wie der steuerliche Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Für die Tagespauschale muss deshalb nicht automatisch ein vollständig separates Arbeitszimmer vorhanden sein.
Die Tätigkeit muss jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wer beispielsweise am Küchentisch oder an einem Arbeitsplatz im Wohnbereich arbeitet, kann die Tagespauschale grundsätzlich ebenfalls nutzen, sofern die Voraussetzungen des jeweiligen Tages erfüllt sind.
Das macht die Regelung gerade für Menschen interessant, die regelmäßig zuhause arbeiten, aber keinen Raum ausschließlich beruflich nutzen. Der Unterschied zwischen beiden Regelungen ist in diesem Beitrag ausführlicher beschrieben.
Für die Tagespauschale ist kein separates Arbeitszimmer vorgeschrieben. Entscheidend sind die Voraussetzungen des jeweiligen Arbeitstags. Symbolbild.
Beispiel: zwei Tage Homeoffice pro Woche
Angenommen, eine Arbeitnehmerin arbeitet an 90 Tagen im Jahr überwiegend von zuhause und fährt an diesen Tagen nicht zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte.
90 Tage × 6 Euro = 540 Euro Tagespauschale
Diese 540 Euro werden nicht auf das Konto überwiesen. Sie können vielmehr als Werbungskosten in die steuerliche Betrachtung einfließen. Ob dadurch tatsächlich weniger Einkommensteuer anfällt oder sich eine Steuererstattung erhöht, hängt von der gesamten Steuererklärung ab.
Warum die Zahl allein noch nicht sagt, wie viel man „bekommt“
Bei Steuerpauschalen entsteht schnell ein Missverständnis. Wenn beispielsweise 600 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden können, bedeutet das nicht, dass das Finanzamt 600 Euro auszahlt.
Werbungskosten mindern grundsätzlich die steuerlich relevanten Einkünfte. Erst daraus ergibt sich — zusammen mit den übrigen Angaben in der Steuererklärung — die tatsächliche steuerliche Wirkung.
Bei Arbeitnehmern kommt außerdem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ins Spiel. Dieser wird grundsätzlich bereits für Werbungskosten berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Deshalb kann es für Arbeitnehmer besonders darauf ankommen, wie hoch die gesamten beruflich veranlassten Kosten im Jahr sind — beispielsweise zusammen mit:
- Fahrten zur Arbeit,
- Arbeitsmitteln,
- beruflich veranlassten Fortbildungen,
- bestimmten Reisekosten,
- Gewerkschaftsbeiträgen,
- weiteren abzugsfähigen Werbungskosten.
Erst das Gesamtbild entscheidet über die tatsächliche steuerliche Auswirkung. Was der Pauschbetrag bereits abdeckt, ist hier im Detail beschrieben.
Eine wichtige Ausnahme: wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Für bestimmte Berufe gibt es eine zusätzliche Regel.
Steht für die jeweilige berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird auch zuhause gearbeitet, kann die Tagespauschale unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann berücksichtigt werden, wenn am selben Tag zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde.
Ein klassisches Beispiel in den amtlichen Hinweisen sind Lehrkräfte, denen in der Schule für bestimmte Vor- und Nachbereitungsarbeiten dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hier kommt es stark auf den konkreten Arbeitsplatz und die jeweilige Tätigkeit an. Wer sich auf diese Sonderregel berufen möchte, sollte deshalb nachvollziehbar belegen können, dass für die betreffende Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers kann dabei ein Indiz sein.
Was passiert, wenn man mehrere Tätigkeiten hat?
Wer mehrere berufliche oder selbständige Tätigkeiten ausübt, erhält die Tagespauschale nicht mehrfach für denselben Kalendertag.
Die 6 Euro gelten pro Kalendertag insgesamt. Auch wenn beispielsweise vormittags eine selbständige Tätigkeit und nachmittags eine andere berufliche Tätigkeit zuhause ausgeübt wird, erhöht sich die Tagespauschale für diesen Tag nicht auf 12 Euro.
Die Voraussetzungen müssen für die jeweiligen Tätigkeiten geprüft werden, aber der Tageshöchstbetrag bleibt bestehen.
Arbeitsmittel können daneben eine eigene Rolle spielen
Die Tagespauschale soll die Aufwendungen abdecken, die durch die berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung entstehen.
Arbeitsmittel sind davon nach den amtlichen Hinweisen nicht automatisch umfasst.
Je nach Situation können deshalb beispielsweise beruflich genutzte Arbeitsmittel zusätzlich steuerlich relevant sein. Ob und in welchem Umfang etwas abziehbar ist, hängt unter anderem von der beruflichen Nutzung und den allgemeinen steuerlichen Regeln ab.
Wer beispielsweise einen Gegenstand sowohl privat als auch beruflich nutzt, sollte die jeweilige steuerliche Behandlung gesondert prüfen. Eine ausführlichere Darstellung steht in diesem Beitrag zu Arbeitsmitteln.
Welche Tage sollte man festhalten?
Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Tage, für die die Tagespauschale beansprucht wird, aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden können.
Praktisch kann es deshalb sinnvoll sein, die Homeoffice-Tage nicht erst Monate später aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren.
Mögliche Hilfen sind zum Beispiel:
- persönlicher Kalender,
- Arbeitszeitaufzeichnungen,
- Homeoffice-Vereinbarungen,
- Dienstpläne,
- digitale Kalender,
- interne Anwesenheits- oder Buchungssysteme.
Entscheidend ist nicht ein bestimmtes Format, sondern dass die Angaben im Zweifel nachvollziehbar sind. Wie sich das im Alltag praktisch lösen lässt, steht in diesem Beitrag zur Dokumentation.
Ein fortlaufend geführter Kalender gilt als eine von mehreren möglichen Formen der Aufzeichnung. Symbolbild.
Was ist mit Tagen, an denen man ins Büro fährt?
Im Normalfall gilt: Wer seine erste Tätigkeitsstätte an einem Kalendertag aufsucht, kann für diesen Tag nicht zusätzlich einfach die normale Tagespauschale beanspruchen.
Genau deshalb ist die Unterscheidung zwischen echten Homeoffice-Tagen und gemischten Arbeitstagen wichtig.
Die bereits erwähnte Ausnahme kann greifen, wenn für die konkrete Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für normale hybride Arbeit mit regulärem Büroarbeitsplatz sollte man deshalb nicht automatisch jeden Tag mit etwas Arbeit zuhause als Homeoffice-Tag zählen. Woran sich das im Alltag unterscheiden lässt, beschreibt dieser Beitrag.
Tagespauschale oder häusliches Arbeitszimmer?
Neben der Tagespauschale gibt es eine separate steuerliche Regelung für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.
In diesem Fall können unter den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächliche Aufwendungen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 Euro in Betracht kommen.
Die Regeln für das Arbeitszimmer und die Tagespauschale sind jedoch nicht einfach beliebig kombinierbar. Wer ein echtes häusliches Arbeitszimmer nutzt und prüfen möchte, welche Variante im eigenen Fall anwendbar ist, sollte die Voraussetzungen getrennt betrachten.
Drei Punkte, die viele vor der Steuererklärung prüfen können
1. Wie viele Tage wurden tatsächlich überwiegend zuhause gearbeitet?
Nicht jeder Tag, an dem abends noch eine E-Mail zuhause beantwortet wurde, ist automatisch ein berücksichtigungsfähiger Homeoffice-Tag. Eine realistische Aufstellung ist wichtiger als eine möglichst hohe Zahl.
2. Wurde an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht?
Das kann für die normale Tagespauschale entscheidend sein.
3. Wie hoch sind die gesamten Werbungskosten?
Bei Arbeitnehmern wird bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Deshalb sollte die Tagespauschale nicht isoliert betrachtet werden, sondern zusammen mit den übrigen beruflich veranlassten Aufwendungen.
So kann sich ein genauer Blick lohnen
Die Homeoffice-Tagespauschale ist keine spektakuläre Sonderzahlung. Gerade deshalb wird sie leicht übersehen.
Wer jedoch regelmäßig zuhause arbeitet und ohnehin weitere berufliche Kosten hat, kann durch eine saubere Dokumentation vermeiden, dass berücksichtigungsfähige Arbeitstage in der Steuererklärung untergehen.
Für 2026 bleiben die entscheidenden Eckwerte klar: 6 Euro pro berücksichtigungsfähigem Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr.
Wie groß der persönliche steuerliche Effekt am Ende ist, lässt sich daraus allein nicht ableiten. Er hängt von der individuellen Situation und der gesamten Steuererklärung ab.
Kurz zusammengefasst
- Die Tagespauschale beträgt 2026 6 Euro pro berücksichtigungsfähigem Tag.
- Der jährliche Höchstbetrag beträgt 1.260 Euro.
- Sie ist ein steuerlicher Abzug, keine garantierte Auszahlung.
- Ein separates Arbeitszimmer ist für die Tagespauschale grundsätzlich nicht erforderlich.
- Normalerweise muss überwiegend zuhause gearbeitet werden und die erste Tätigkeitsstätte darf an diesem Tag nicht aufgesucht werden.
- Wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gelten besondere Regeln.
- Die relevanten Tage sollten dokumentiert werden.
- Arbeitsmittel können steuerlich getrennt von der Tagespauschale zu beurteilen sein.
- Für Arbeitnehmer ist auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wichtig.
Amtliche Quellen
- Bundesministerium der Finanzen — Lohnsteuer-Handbuch 2026, häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale
https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html - Gesetze im Internet — § 4 Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Bundesministerium der Finanzen — Lohnsteuer-Handbuch 2026, Arbeitnehmer-Pauschbetrag
https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-9a/inhalt.html
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Ob und in welchem Umfang die Tagespauschale oder andere Werbungskosten im Einzelfall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Umständen ab. Bei Unsicherheit können das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle weiterhelfen.
Alle genannten Beträge sind gesetzliche Pauschal- und Höchstwerte oder Rechenbeispiele zur Veranschaulichung. Es handelt sich weder um eine zugesagte Erstattung noch um eine Auszahlung, einen Zuschuss oder eine staatliche Leistung. Dieser Beitrag ist ein gesponserter Informationsbeitrag von Nesso Srl; es wird kein Produkt und keine Dienstleistung eines bestimmten Anbieters empfohlen und kein Vertrag geschlossen.