Was der Pauschbetrag von 1.230 Euro bereits abdeckt
Jeder Arbeitnehmer bekommt diesen Betrag ohne Nachweis angerechnet. Das erklärt, warum einzelne Werbungskosten oft weniger bewirken als erwartet.
Die Enttäuschung setzt meist an derselben Stelle ein. Jemand sammelt ein Jahr lang Belege, rechnet im Frühjahr alles zusammen, kommt auf einige hundert Euro — und stellt dann fest, dass sich am Ergebnis der Steuererklärung nichts verändert hat. Der Grund dafür ist kein Fehler im Formular, sondern eine Vorschrift, die zugunsten der Steuerpflichtigen gedacht ist und trotzdem regelmäßig für Verwirrung sorgt.
Was der Gesetzgeber geregelt hat
§ 9a des Einkommensteuergesetzes sieht Pauschbeträge für Werbungskosten vor. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beträgt dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro im Kalenderjahr. Er wird abgezogen, ohne dass irgendetwas nachgewiesen werden müsste, und er steht jedem Arbeitnehmer zu, dessen Einnahmen ihn nicht unterschreiten.
Der entscheidende Satz im Gesetz ist der, der die Pauschbeträge als Abzug „von den Einnahmen“ formuliert. Der Pauschbetrag tritt also an die Stelle der tatsächlichen Werbungskosten, nicht neben sie. Höhere tatsächliche Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden — und dann ersetzen sie den Pauschbetrag vollständig.
Das ist im Übrigen keine Falle: Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer ist der Pauschbetrag günstiger als das, was sie tatsächlich belegen könnten. Er ist eine Vereinfachung, die Millionen von Belegprüfungen erspart. Nur sorgt er eben dafür, dass die ersten 1.230 Euro an Werbungskosten steuerlich unsichtbar bleiben.
Zur Einordnung: Der Pauschbetrag wird auch dann abgezogen, wenn überhaupt keine Werbungskosten angefallen sind. Er ist in der Lohnsteuer bereits eingearbeitet — er landet nicht zusätzlich im Rahmen der Steuererklärung auf dem Konto.
Die Schwellenlogik an einem Beispiel
Am klarsten wird der Mechanismus, wenn man zwei Fälle nebeneinanderlegt. In beiden wurden Belege gesammelt, in beiden ist der Aufwand derselbe — die steuerliche Wirkung ist es nicht.
Fall A: nachgewiesene Werbungskosten 900 Euro. Da 900 Euro unter dem Pauschbetrag liegen, bleibt es bei den 1.230 Euro. Der Abzug ändert sich durch die gesammelten Belege um 0 Euro.
Fall B: nachgewiesene Werbungskosten 1.500 Euro. Der Pauschbetrag entfällt, stattdessen werden 1.500 Euro angesetzt. Gegenüber Fall A wirken also 270 Euro zusätzlich — nicht 1.500 Euro.
Diese 270 Euro mindern die steuerlich relevanten Einkünfte. Sie werden nicht ausgezahlt. Wie stark sie sich auswirken, hängt von der gesamten Steuererklärung ab.
Daraus folgt eine Faustregel, die in der Praxis viel Arbeit spart: Solange absehbar ist, dass die Summe aller beruflich veranlassten Kosten deutlich unter 1.230 Euro bleibt, ist das minutiöse Sammeln einzelner Quittungen steuerlich ohne Wirkung. Interessant wird es erst in der Nähe der Schwelle — und dort dann sehr schnell, weil jeder weitere Euro voll zählt.
Warum ein Abzug keine Auszahlung ist
Die zweite große Quelle für Missverständnisse steckt in der Frage, was mit einem Abzug eigentlich geschieht. Werbungskosten mindern die Einkünfte, auf die Einkommensteuer erhoben wird. Sie werden nicht erstattet.
Wenn also 270 Euro zusätzlich abgezogen werden, sinkt das zu versteuernde Einkommen um 270 Euro — nicht die Steuer. Um wie viel die Steuer selbst sinkt, richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz, der wiederum vom gesamten Einkommen abhängt. Bei identischen Werbungskosten fällt die Wirkung deshalb von Person zu Person unterschiedlich aus. Eine feste Quote lässt sich daraus nicht ableiten, und Angaben wie „X Euro Werbungskosten bringen Y Euro zurück“ sind schon deshalb unzutreffend.
Wie die Tagespauschale in diese Rechnung hineinspielt
Besonders oft taucht die Frage im Zusammenhang mit Arbeitstagen zuhause auf. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro je berücksichtigungsfähigem Tag und ist auf 1.260 Euro im Jahr begrenzt. Sie ist Teil der Werbungskosten — und damit steht sie im selben Topf wie alles andere.
Praktisch heißt das: Wer an 60 Tagen zuhause gearbeitet hat, kommt auf 360 Euro. Hat diese Person sonst kaum beruflich veranlasste Kosten, bleibt es beim Pauschbetrag, und die 360 Euro wirken sich nicht aus. Wer dagegen ohnehin eine hohe Entfernungspauschale hat und damit über 1.230 Euro liegt, bei dem zählt jeder einzelne Homeoffice-Tag voll.
Kurios daran ist, dass sich beide Posten teilweise gegenseitig ersetzen: An einem Tag im Homeoffice entfällt in der Regel die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Wer weit pendelt, verliert an einem solchen Tag oft mehr Entfernungspauschale, als die Tagespauschale einbringt. Wer nah am Arbeitsplatz wohnt, gewinnt umgekehrt. Woran sich ein echter Homeoffice-Tag erkennen lässt, ist in diesem Beitrag beschrieben.
Drei Pauschbeträge, die häufig verwechselt werden
Im Alltag werden mehrere Beträge unter einem Wort zusammengefasst, die im Gesetz völlig getrennt geregelt sind und sich auf verschiedene Einkunftsarten beziehen.
| Bezeichnung | Wofür sie gilt |
|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) | Werbungskosten bei Arbeitslohn — 1.230 Euro, ohne Nachweis |
| Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden — 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro |
| Grundfreibetrag (§ 32a EStG) | Der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt — jährlich angepasst |
Der Unterschied ist nicht bloß terminologisch. Der Sparer-Pauschbetrag betrifft eine andere Einkunftsart und wirkt nur dann automatisch, wenn der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt — andernfalls führt sie die Abgeltungsteuer zunächst ab. Warum das so ist, erklärt dieser Beitrag.
Der Grundfreibetrag ist wiederum überhaupt kein Pauschbetrag für Kosten, sondern eine Zone im Tarif: Bis zu seiner Höhe fällt auf das zu versteuernde Einkommen keine Einkommensteuer an. Er wird regelmäßig angehoben, weshalb der jeweils geltende Wert vor einer Rechnung in der aktuellen Fassung des § 32a EStG nachgesehen werden sollte.
Der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge und Renten
§ 9a EStG enthält noch zwei weitere, deutlich kleinere Pauschbeträge. Für Versorgungsbezüge und für sonstige Einkünfte — darunter Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung — sieht das Gesetz jeweils 102 Euro vor.
Diese Zahl überrascht viele, die aus dem Arbeitsleben die 1.230 Euro gewohnt sind. Sie erklärt zum Teil, warum eine Steuererklärung im Ruhestand anders aussieht als zuvor. Was sich beim Übergang verändert, behandelt der Beitrag zur Rente und Steuererklärung.
Wann sich ein genauerer Blick lohnt
Es gibt einige typische Konstellationen, in denen die Schwelle überschritten wird, ohne dass es den Betroffenen bewusst ist. Ein langer Arbeitsweg gehört dazu, ebenso ein Jahr mit einer kostenpflichtigen Fortbildung, eine doppelte Haushaltsführung, ein beruflich veranlasster Umzug oder ein Jahr mit vielen Bewerbungen. Welche Posten dabei in Betracht kommen, ist im Überblick über die Werbungskosten zusammengestellt.
Sinnvoll ist deshalb in der Regel eine grobe Überschlagsrechnung, bevor man sich an das Sortieren von Belegen macht: Fahrtage mal einfacher Entfernung, dazu die größeren Einzelposten. Liegt das Ergebnis klar unter 1.230 Euro, ist der Aufwand steuerlich ohne Folgen. Liegt es in der Nähe oder darüber, wird die Genauigkeit plötzlich wichtig.
Was daraus folgt
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist der Grund, warum viele Ratschläge zum Steuersparen im eigenen Fall wirkungslos bleiben. Nicht weil sie falsch wären, sondern weil sie eine Schwelle voraussetzen, die nicht erreicht wird.
Zwei Punkte tragen durch fast jede Diskussion zu diesem Thema: Die ersten 1.230 Euro an Werbungskosten ändern nichts, weil sie ohnehin abgezogen werden. Und was darüber hinausgeht, mindert die Einkünfte — es wird nicht erstattet und nicht ausgezahlt. Wer beides im Kopf hat, kann in wenigen Minuten einschätzen, ob sich eine detaillierte Aufstellung im eigenen Fall überhaupt lohnt.
Quellen
- Gesetze im Internet — § 9a Einkommensteuergesetz (Pauschbeträge für Werbungskosten)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html - Gesetze im Internet — § 32a Einkommensteuergesetz (Einkommensteuertarif)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html - Bundesministerium der Finanzen — amtliche Handbücher und Steuerthemen
https://www.bundesfinanzministerium.de/
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge sind gesetzliche Höchst- oder Pauschalwerte beziehungsweise Rechenbeispiele zur Veranschaulichung — keine zugesagte Erstattung und keine Auszahlung.
Ob und in welchem Umfang einzelne Posten im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Unsicherheit können das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle weiterhelfen.