Der Unterschied zwischen einem Homeoffice-Tag und einem Tag mit etwas Arbeit zuhause
Abends noch zwei Mails beantworten macht aus einem Bürotag keinen Homeoffice-Tag. Bei hybriden Modellen entscheidet, wie der Tag tatsächlich verlaufen ist.
Solange jemand fünf Tage die Woche im Büro sitzt oder fünf Tage die Woche zuhause arbeitet, ist die Zuordnung einfach. Schwierig wird sie in der Mitte — also dort, wo hybride Modelle angesiedelt sind. Der Dienstag mit Vormittag im Büro und Nachmittag am Schreibtisch zuhause, der Freitag mit der einen Besprechung vor Ort, der Abend mit zwei Mails nach dem Abendessen: Für jede dieser Varianten gibt das Gesetz eine eigene Antwort.
Zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen
Für die normale Tagespauschale kommt es auf zwei Voraussetzungen an, die zusammen vorliegen müssen:
- Die berufliche oder betriebliche Tätigkeit wird an diesem Kalendertag zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt.
- An diesem Tag wird keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht.
Beide Bedingungen sind unabhängig voneinander. Die erste ist eine Rechenfrage: mehr als die Hälfte der an diesem Tag geleisteten Arbeitszeit. Die zweite ist eine Ja-Nein-Frage, und sie kennt keine Bagatellgrenze. Wer morgens zwanzig Minuten ins Büro fährt, um Unterlagen zu holen, hat die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht — auch wenn die übrigen sieben Stunden zuhause stattfinden.
Gemessen wird beim ersten Punkt an der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Tages, nicht an der vertraglichen Sollarbeitszeit. Bei einem halben Arbeitstag von vier Stunden reichen also mehr als zwei Stunden zuhause, sofern die zweite Bedingung ebenfalls erfüllt ist.
Typische Tagesverläufe und ihre Einordnung
| Tagesverlauf | Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht? | Einordnung |
|---|---|---|
| Ganzer Tag zuhause gearbeitet | Nein | Tagespauschale grundsätzlich möglich |
| Vormittags privat, nachmittags fünf Stunden zuhause gearbeitet | Nein | Tagespauschale grundsätzlich möglich |
| Zwei Stunden im Büro, sechs Stunden zuhause | Ja | Kein Abzug der normalen Tagespauschale |
| Sechs Stunden zuhause, abends kurz ins Büro | Ja | Kein Abzug der normalen Tagespauschale |
| Ganzer Tag im Büro, abends zwei Mails zuhause | Ja | Bürotag, keine Tagespauschale |
| Morgens drei Stunden zuhause, dann Kundentermin auswärts | Nein, aber auswärtige Tätigkeit | Kommt auf das zeitliche Überwiegen an |
| Lehrkraft: Unterricht in der Schule, Korrekturen zuhause | Ja | Sonderregel kann greifen, siehe unten |
Die dritte und die vierte Zeile führen zum selben Ergebnis, obwohl sie sich sehr verschieden anfühlen. Das liegt daran, dass die zweite Bedingung keinen Anteil kennt: Aufgesucht ist aufgesucht.
Warum zwei Mails am Abend nichts ändern
Ein naheliegender Irrtum betrifft die Abendarbeit. Wer den ganzen Tag im Büro war und zuhause noch Mails beantwortet, hat an diesem Tag seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht und auch nicht zeitlich überwiegend in der Wohnung gearbeitet. Beide Voraussetzungen fehlen, nicht nur eine.
Dieselbe Überlegung gilt für Telefonate am Wochenende, für den kurzen Blick in die Unterlagen nach Feierabend und für Bereitschaftsmomente zwischendurch. Die Tagespauschale ist keine Vergütung für berufliche Berührungspunkte in der Wohnung, sondern knüpft an den Schwerpunkt der Arbeitsleistung eines Tages an.
Praktisch bedeutet das: Eine Liste der Tage, an denen zuhause „auch gearbeitet“ wurde, kann deutlich länger ausfallen als die Liste der berücksichtigungsfähigen Tage. Wer beides gleichsetzt, kommt zu einer Zahl, die einer Rückfrage kaum standhält. Wie sich die relevanten Tage über das Jahr festhalten lassen, ist hier beschrieben.
Tage ohne erste Tätigkeitsstätte, aber mit Auswärtstermin
Eine eigene Kategorie sind Tage mit auswärtiger beruflicher Tätigkeit — Kundentermin, Baustelle, Schulung an einem fremden Ort. Diese Orte sind in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, die zweite Bedingung ist also nicht automatisch verletzt.
Damit rückt die erste Bedingung in den Vordergrund: Wurde an diesem Tag zeitlich überwiegend in der Wohnung gearbeitet? Drei Stunden Vorbereitung zuhause und anschließend ein zweistündiger Termin samt Fahrzeit können die Bedingung erfüllen; ein ganzer Tag beim Kunden mit einer Stunde Nacharbeit am Abend erfüllt sie nicht. Für die Fahrt selbst gelten daneben die Regeln für Reisekosten, die von der Tagespauschale unberührt bleiben.
Die Ausnahme, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Von der zweiten Bedingung gibt es eine wichtige Abweichung. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Tage in Betracht kommen, an denen zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde. Auf das zeitliche Überwiegen in der Wohnung kommt es in dieser Konstellation nicht an.
Das klassische Beispiel in den amtlichen Hinweisen sind Lehrkräfte: Der Unterricht findet in der Schule statt, für die Vor- und Nachbereitung steht dort aber häufig dauerhaft kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesen Fällen können für denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule als auch die Tagespauschale in Betracht kommen.
Entscheidend ist das Wort „dauerhaft“. Ein Schreibtisch, der belegt ist, wenn man zufällig kommt, ist etwas anderes als ein Arbeitsplatz, der für die betreffende Tätigkeit gar nicht vorgesehen ist. Wer sich auf die Ausnahme stützt, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, dass es für diese konkrete Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz gab; eine Bestätigung des Arbeitgebers kann dabei ein Indiz sein.
Zur Einordnung: Die Ausnahme ist eine Regel für bestimmte Berufsbilder, kein allgemeiner Ausweg für hybrides Arbeiten. Wer einen regulären Büroarbeitsplatz hat und freiwillig zuhause bleibt, fällt nicht darunter — auch dann nicht, wenn das Büro weit entfernt oder unbequem ist.
Ein Arbeitsjahr im Überblick
Angenommen, ein Arbeitsjahr mit 220 Arbeitstagen verteilt sich so:
- 96 Tage ganz oder überwiegend zuhause, ohne Fahrt ins Büro
- 18 gemischte Tage mit einem Teil der Arbeit im Büro
- 94 reine Bürotage, davon 30 mit Mails am Abend zuhause
- 12 Tage mit auswärtiger Tätigkeit, überwiegend außerhalb der Wohnung
Berücksichtigungsfähig sind in diesem Beispiel die 96 Tage: 96 × 6 Euro = 576 Euro. Die 18 gemischten Tage und die 30 Abende bleiben außen vor.
Es handelt sich dabei um Werbungskosten, nicht um eine Auszahlung oder Erstattung. Die tatsächliche steuerliche Wirkung ergibt sich erst aus der gesamten Steuererklärung.
Rechnerisch macht der Unterschied zwischen 96 und 144 Tagen in diesem Beispiel 288 Euro aus. Der Punkt ist weniger der Betrag als die Belastbarkeit: Eine Aufstellung, die gemischte Tage als Homeoffice-Tage führt, gerät bei einer Rückfrage schnell ins Rutschen, weil sich die Bürotage über Fahrten, Termine und Anwesenheiten oft rekonstruieren lassen.
Was ein gemischter Tag steuerlich trotzdem bringt
Ein Tag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, ist steuerlich nicht wertlos. Für die Fahrt dorthin kommt in der Regel die Entfernungspauschale in Betracht, und zwar nach eigenen Regeln. Der gemischte Tag verliert also die Tagespauschale, behält aber den Fahrtkostenabzug.
Daraus folgt auch, dass sich eine saubere Trennung doppelt lohnt: Jeder Tag gehört in genau eine der beiden Aufstellungen. Wer beide Listen unabhängig voneinander aus der Erinnerung füllt, produziert leicht mehr Tage, als das Jahr Arbeitstage hat. Ein Blick auf die übrigen Werbungskosten zeigt außerdem, dass die Tagespauschale ohnehin selten allein über das Ergebnis entscheidet.
Worauf es am Ende hinausläuft
Die Unterscheidung zwischen einem Homeoffice-Tag und einem Tag mit etwas Arbeit zuhause ist kein formaler Zierrat, sondern der Kern der Vorschrift. Sie lässt sich mit zwei Fragen pro Tag beantworten: Lag der Schwerpunkt der Arbeitszeit in der Wohnung, und wurde die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht? Beides ist im Moment des Tages leicht zu beantworten und Monate später kaum noch.
Die Eckwerte der Pauschale selbst stehen in der Übersicht zur Tagespauschale. Wer dagegen über einen eigenen Arbeitsraum verfügt, sollte zusätzlich prüfen, ob nicht die Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer einschlägig sind — der Unterschied ist in diesem Vergleich dargestellt.
Quellen
- Gesetze im Internet — § 4 Einkommensteuergesetz (Tagespauschale, Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Gesetze im Internet — § 9 Einkommensteuergesetz (Werbungskosten, erste Tätigkeitsstätte, Entfernungspauschale)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - Bundesministerium der Finanzen — Hinweise zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale
https://www.bundesfinanzministerium.de/
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge sind gesetzliche Höchst- oder Pauschalwerte beziehungsweise Rechenbeispiele zur Veranschaulichung — keine zugesagte Erstattung und keine Auszahlung.
Ob und in welchem Umfang einzelne Posten im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Unsicherheit können das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle weiterhelfen.