Was sich verändert, wenn man im Ruhestand weiterarbeitet
Rente und Arbeitslohn treffen in einer Steuererklärung aufeinander. Bei zwei Zahlstellen reicht der Lohnsteuerabzug allein in der Regel nicht aus.
Die Gründe sind unterschiedlich. Manche bleiben in Teilzeit beim alten Arbeitgeber, andere übernehmen ein paar Stunden in der Woche etwas Neues. Steuerlich läuft es auf dieselbe Konstellation hinaus: Es gibt mehr als eine Stelle, die Geld auszahlt, und nur eine Steuererklärung, in der beides zusammenkommt.
Das klingt banal, ist aber der Kern der Sache. Der Lohnsteuerabzug bildet ein einziges Dienstverhältnis möglichst genau ab. Sobald daneben weitere steuerpflichtige Einkünfte stehen, kann er das nicht mehr leisten.
Zwei Zahlstellen, die nichts voneinander wissen
Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für genau dieses Arbeitsverhältnis und unterstellt dabei, dass es das gesamte zu versteuernde Einkommen abbildet.
Die gesetzliche Rentenversicherung wiederum behält überhaupt keine Steuer ein. Sie zahlt brutto aus und meldet den Jahresbetrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Warum die Rente dennoch zu einem steuerpflichtigen Teil führt und wie sich dieser Teil bestimmt, ist in diesem Beitrag zur Besteuerung der Rente ausführlich beschrieben.
Beide Stellen rechnen also für sich. Erst die Veranlagung führt die Beträge zusammen, und erst dort zeigt sich der Steuersatz, der sich aus der Summe ergibt.
Warum daraus regelmäßig eine Abgabepflicht wird
Das Einkommensteuergesetz regelt in § 46, wann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnsteuerabzug veranlagt werden. Einer der praktisch wichtigsten Fälle: Die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, übersteigt 410 Euro im Kalenderjahr.
Der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente gehört genau in diese Kategorie, weil er keinem Steuerabzug an der Quelle unterliegt. Übersteigt er den Grenzbetrag, entsteht eine Abgabepflicht — unabhängig davon, ob am Ende eine Nachzahlung oder eine Erstattung herauskommt.
Ein zweiter Fall greift, wenn nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird — etwa bei zwei Beschäftigungen oder einer zusätzlichen Betriebsrente, die als Arbeitslohn behandelt wird. Welche Fristen dann gelten, steht in diesem Beitrag.
Zur Einordnung: Eine Abgabepflicht besagt nicht, dass etwas nachzuzahlen wäre. Sie besagt nur, dass die Finanzverwaltung den Fall berechnen möchte, weil der Lohnsteuerabzug ihn nicht vollständig abbilden konnte.
Welche Steuerklasse für eine Beschäftigung im Ruhestand gilt
Hier entsteht regelmäßig eine Verwechslung. Die gesetzliche Rente ist kein Dienstverhältnis im Sinne des Lohnsteuerabzugs — die Rentenversicherung behält keine Lohnsteuer ein. Wer im Ruhestand eine einzige Beschäftigung aufnimmt, hat deshalb ein erstes Dienstverhältnis, und es gilt die reguläre Steuerklasse, bei Alleinstehenden also Steuerklasse I. Die Rente daneben ändert daran nichts.
Steuerklasse VI betrifft einen anderen Fall: Sie gilt für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn also nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird. Dort bleiben Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag unberücksichtigt, weil sie im ersten Dienstverhältnis bereits berücksichtigt werden. Der Abzug setzt deshalb faktisch beim ersten Euro an.
Wichtig ist in beiden Fällen dieselbe Unterscheidung: Die Steuerklasse beschreibt nur, wie viel unterjährig einbehalten wird, nicht, wie hoch die Steuer am Jahresende ist. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird in der Veranlagung angerechnet. Umgekehrt bedeutet ein niedriger Abzug in Klasse I nicht, dass keine Steuer anfällt, wenn daneben eine steuerpflichtige Rente steht — und genau das ist der Regelfall im Ruhestand.
Wer tatsächlich mehrere Beschäftigungen hat, kann die höher vergütete als erstes Dienstverhältnis führen. Ein beim Finanzamt beantragter Freibetrag kann den Abzug in Klasse VI ebenfalls abmildern.
Der Minijob folgt einer eigenen Logik
Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 dynamisch: Sie entspricht dem Betrag, der sich bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ergibt, und steigt daher mit ihm. Für 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat.
Beim Minijob kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen. Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitsentgelts deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Die Folge daraus wird oft übersehen:
- Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung außer Ansatz und wirkt sich auch nicht auf den Steuersatz der übrigen Einkünfte aus.
- Im Gegenzug sind für diese Tätigkeit keine Werbungskosten abziehbar. Fahrten zum Minijob oder Arbeitsmittel dafür bleiben steuerlich unberücksichtigt.
- Alternativ kann der Arbeitgeber individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnen. Dann zählt der Arbeitslohn regulär mit, und Werbungskosten sind möglich.
Die Hinzuverdienstgrenze ist weggefallen, die Steuerpflicht nicht
Hier werden zwei Rechtsgebiete regelmäßig vermischt, die nichts miteinander zu tun haben.
Im Rentenrecht gab es früher Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten: Wer zu viel verdiente, dessen Rente wurde gekürzt. Diese Grenzen sind zum 1. Januar 2023 entfallen. Neben einer Altersrente kann seither grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden, auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten weiterhin Grenzen, dort in angehobener Form.
Im Steuerrecht hat sich dadurch nichts geändert. Der Wegfall einer rentenrechtlichen Anrechnungsgrenze bedeutet nicht, dass der Verdienst steuerfrei wäre. Arbeitslohn bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn, und er trifft in der Veranlagung auf den steuerpflichtigen Teil der Rente.
Was in der Sozialversicherung passiert
Auch hier hängt vieles daran, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist:
- Rentenversicherung: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil dennoch, ohne dass daraus zunächst eine höhere Rente folgt. Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ermöglicht wieder eigene Beiträge.
- Arbeitslosenversicherung: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Auf Arbeitsentgelt werden weiterhin Beiträge fällig, zusätzlich zu denen auf die Rente. Der eigene Anteil ist im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgabe abziehbar.
Die Aktivrente verschiebt die Rechnung seit Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 ist eine eigene Steuerbefreiung für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Kraft getreten, geregelt in § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes. Umgangssprachlich wird sie als Aktivrente bezeichnet.
Steuerfrei bleiben danach bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat, also höchstens 24.000 Euro im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist monatsbezogen: Was in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, lässt sich nicht in einen anderen Monat übertragen.
An die Befreiung sind mehrere Bedingungen geknüpft:
- Die Regelaltersgrenze muss erreicht sein — vorzeitiger Renteneintritt genügt nicht.
- Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.
- Minijobs sind nicht erfasst, ebenso wenig selbständige Tätigkeiten, Beamtenverhältnisse und Versorgungsbezüge.
Zur Einordnung: Die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn. An der Besteuerung der Rente selbst ändert sie nichts, und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf das Arbeitsentgelt weiterhin an. Steuerfrei heißt hier also nicht abgabenfrei.
Weil die Regelung neu ist, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Gesetzestext und die Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen sind dafür die maßgeblichen Quellen.
Zwei Pauschbeträge für zwei Einkunftsarten
Rente und Arbeitslohn sind steuerlich verschiedene Einkunftsarten, und jede bringt ihren eigenen Pauschbetrag mit:
| Einkunftsart | Pauschbetrag je Jahr |
|---|---|
| Arbeitslohn | 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
| Gesetzliche Rente und andere sonstige Einkünfte | 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag |
Beide stehen nebeneinander zur Verfügung, weil sie zu unterschiedlichen Einkünften gehören. Höhere tatsächliche Werbungskosten treten jeweils an die Stelle des Pauschbetrags. Welche Posten dabei leicht liegenbleiben, ist in diesem Überblick zusammengestellt.
Hinzu kommt der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes. Er setzt voraus, dass das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet war, und bemisst sich nach einem Prozentsatz des Arbeitslohns und der übrigen positiven Einkünfte, gedeckelt durch einen Höchstbetrag. Gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge sind ausgenommen. Der Satz folgt einer Kohortentabelle und schmilzt Jahr für Jahr ab.
Ein durchgerechneter Fall mit offengelegten Annahmen
Annahmen: alleinstehend, Rentenbeginn 2024, daneben eine einzige sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung mit 800 Euro Monatslohn. Da es das einzige Dienstverhältnis ist, wird es in Steuerklasse I abgerechnet.
Rente: Jahresbetrag im ersten vollen Jahr 2025: 14.400 Euro, Besteuerungsanteil 83 Prozent, daraus ein festgeschriebener Rentenfreibetrag von 2.448 Euro. Für 2026 angenommene Jahresrente nach Anpassung: 14.940 Euro. Steuerpflichtiger Teil: 14.940 − 2.448 = 12.492 Euro, abzüglich 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag = 12.390 Euro.
Arbeitslohn: 9.600 Euro im Jahr, abzüglich 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag und abzüglich eines im Beispiel mit 600 Euro angesetzten Altersentlastungsbetrags = 7.770 Euro.
Summe der Einkünfte: 12.390 + 7.770 = 20.160 Euro. Abzüglich angenommener eigener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von zusammen rund 2.800 Euro ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 17.400 Euro.
Lohnsteuer wurde unterjährig nur auf die 9.600 Euro Arbeitslohn einbehalten — in Steuerklasse I und damit unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags, weshalb der Abzug gering ausfällt. Auf die 12.390 Euro steuerpflichtige Rente wurde nichts einbehalten. Genau daraus entsteht die Lücke: Der Lohnsteuerabzug kennt die Rente nicht. Ob am Jahresende eine Nachzahlung oder eine Erstattung steht, ergibt sich erst aus der Veranlagung. Alle Zahlen sind frei gewählte Annahmen zur Veranschaulichung.
Das ist das typische Muster: Keine Zahlstelle rechnet falsch, und trotzdem passt das Ergebnis nicht, weil jede nur ihren Teil kennt.
Auch im Ruhestand gelten die Regeln für Arbeit zuhause
Wer im Ruhestand weiterarbeitet, tut das häufig ganz oder teilweise in der eigenen Wohnung. Die Regeln sind dieselben wie bei jeder anderen Beschäftigung: Die Tagespauschale für Arbeitstage zuhause knüpft an die Voraussetzungen des einzelnen Kalendertags an, nicht an das Lebensalter — Einzelheiten stehen in diesem Beitrag.
Zwei Punkte sind dabei zu beachten. Ein Abzug setzt voraus, dass der Arbeitslohn überhaupt in die Veranlagung eingeht, was bei einem pauschal besteuerten Minijob nicht der Fall ist. Und die Tagespauschale wirkt sich nur aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Worauf es am Ende hinausläuft
In der Regel lohnt es sich, vor dem Start einer Beschäftigung drei Dinge zu klären: welche Steuerklasse für das Dienstverhältnis gilt, ob ein pauschal besteuerter Minijob in Betracht kommt, und wie hoch der steuerpflichtige Teil der eigenen Rente bereits ist. Auch die Steuerermäßigung für Leistungen im eigenen Haushalt spielt hier hinein, weil sie erst wirkt, wenn überhaupt Steuer festzusetzen ist — dazu dieser Beitrag. Wie sich eine konkrete Konstellation auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Quellen
- Gesetze im Internet — § 46 Einkommensteuergesetz, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html - Deutsche Rentenversicherung — Hinzuverdienst neben einer Altersrente
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/ - Bundesministerium der Finanzen — Lohnsteuer, Steuerklassen und Pauschalierung
https://www.bundesfinanzministerium.de/ - Gesetze im Internet — § 3 Einkommensteuergesetz, Steuerfreie Einnahmen (Nummer 21: Aktivrente)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html - Bundesministerium der Finanzen — Fragen und Antworten zur Aktivrente
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge sind gesetzliche Höchst- oder Pauschalwerte beziehungsweise Rechenbeispiele zur Veranschaulichung — keine zugesagte Erstattung und keine Auszahlung.
Ob und in welchem Umfang einzelne Posten im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Unsicherheit können das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle weiterhelfen.